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ZK2 2024 73

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Schwyz · 2025-09-29 · Deutsch SZ
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vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren | Vors. Massnahmen Scheidung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern von D.________ (geb. ________) und E.________ (geb. ________). Am 3. Februar 2023 reichten sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das gemeinsame Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB vom 23./26. Januar 2023 ein und er- suchten um Beurteilung der Nebenfolgen (Verfahren ZEO 23 15; angef. Verfü- gung lit. A). Am 29. September 2023 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Berufungsgegnerin) unter anderem um Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. 1): […]

E. 3 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1. Januar 2023 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der gemeinsamen Töchter Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt:

- für D.________: vom 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 Fr. 1‘333.45 (reiner Barunterhalt) und ab 1. Oktober 2023 Fr. 1‘668.35 (reiner Barunterhalt)

- für E.________: vom 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 Fr. 3‘143.85 (wovon Fr. 2‘010.40 Betreuungsunterhalt) und ab

1. Oktober 2023 Fr. 3‘844.95 (wovon Fr. 2‘376.60 Betreuungs- unterhalt).

E. 4 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis und mit

30. September 2023 Fr. 898.35 zu bezahlen. […] Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Berufungsführer) stellte mit Stellung- nahme vom 17. November 2023 unter anderem folgende Rechtsbegehren (Vi- act. 11):

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1. Die Anträge der Gesuchstellerin vom 29. September 2023 seien voll- umfänglich abzuweisen, soweit diese nachträglich nicht mit den Anträ- gen des Gesuchsgegners übereinstimmen. […]

E. 7 Die Unterhaltsbeiträge gem. Disp.-Ziff. 3 – 5 vorstehend basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML) Bedarf Ehemann Fr. 10‘550.00 (bestehend aus Er- 01.01.2023 – 30.09.2023: werbseinkommen von Fr. 9‘655.00 Fr. 4‘947.00 [ab 01.08.2024 hypothetisch] und 01.10.2023 – 31.12.2023: Mieteinnahmen von Fr. 900.00) Fr. 6‘717.00 01.01.2024 – 31.03.2024: Fr. 6‘726.00 ab 01.04.2024: Fr. 4‘476.00 Ehefrau 01.01.2023 – 30.09.2023: 01.01.2023 – 30.09.2023: Fr. 1‘441.00 (ca. 35%-Pensum) Fr. 3‘203.00 ab 01.10.2023 (bis 31.07.2024 hypo- 01.10.2023 – 31.12.2023: thetisch): Fr. 3‘880.00 Fr. 2‘162.00 (ca. 50%-Pensum) ab 01.01.2024: Fr. 3‘924.00 D._____ Fr. 200.00 (Kinderzulage) 01.01.2023 – 31.03.2023: ___ Fr. 925.00 01.04.2023 – 30.09.2023: Fr. 1‘125.00 01.10.2023 – 31.12.2023: Fr. 1‘457.00 ab 01.01.2024: Fr. 1‘460.00 E.______ Fr. 200.00 (Kinderzulage) 01.01.2023 – 30.09.2023: __ Fr. 925.00 01.10.2023 – 31.12.2023: Fr. 1‘257.00 ab 01.01.2024: Fr. 1‘260.00 […]

c) Dagegen erhob der Berufungsführer am 1. November 2024 (Postauf- gabe) fristgerecht Berufung und beantragte die Korrektur verschiedener Ein- kommens- und Bedarfspositionen in der vorinstanzlichen Unterhaltsberech- nung (KG-act. 1). Mit Berufungsantwort vom 14. November 2024 ersuchte die Berufungsgegnerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 6).

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2. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden der Kin- des- wie auch der Ehegattenunterhalt. Für vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsverfahren sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Die vorsorglichen Massnahmen werden ‒ unter Einbezug von Art. 272 und Art. 273 ZPO ‒ im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO) und es gilt die einge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Dolge, in: Brunner/Schwan- der/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 276 ZPO N 15). Bei Kinderbelangen kommen in allen familienrechtli- chen Verfahren der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz zur Anwen- dung, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 3, 10 und 29). In der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88 E. 4.2.1). Dagegen kommt diese Ausnahme bei Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88 E. 4.2.1). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammen- hang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenun- terhalts verwenden (BGE 147 III 301 E. 2.2).

3. a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforder- lichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Aus den Rechtsbegehren muss hervorge- hen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufungs-

Kantonsgericht Schwyz 7 anträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz wie auch der Berufungsgegner in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Um- fang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beantragt werden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 883). Rechtsbegehren haben so bestimmt zu sein, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung kann der Berufungsführer nicht nur kassatorische Anträge, sondern er muss auch einen Antrag in der Sache stellen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7 mit Verweisen). Bei Geldforderungen ist der Antrag zu bezif- fern, auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5 und 5; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 ZPO N 65; Sutter- Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren aber – gerade bei Laien – nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu vorgebrachten Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2). In der Berufungsschrift ist sodann substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angese- henen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Sie soll nicht einfach die vor- instanzlichen Ausführungen wiederholen und ausserdem die Aktenstücke nen- nen, auf die sich die Kritik bezieht. Diese Anforderungen gelten ebenfalls in Ver- fahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar sind (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 8). Sind die Anforderungen an die Berufungsschrift nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 11).

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b) Die Berufung enthält keine Anträge. In der Berufungsbegründung verlangt der Berufungsführer, unter Bezugnahme auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen, lediglich die Korrektur von Einkommens- und Bedarfspositi- onen (Erhöhung der Wohnkosten für die Liegenschaft F.________(Adresse) von Fr. 1’770.00 auf Fr. 3’328.00; je hälftige Anrechnung der Mieteinnahmen der Einliegerwohnung der Liegenschaft F.________(Adresse) an die Parteien; nur Berücksichtigung des Grundlohns plus die Zulagen bei seinem Einkommen; Anrechnung von Fahrkosten von Fr. 634.50 bis zum 31. Juli 2024 und Fr. 987.00 ab dem 1. August 2024 in seinem Bedarf; Reduktion seines Einkom- mens auf Fr. 4’200.00 ab dem 1. August 2024, unter gleichzeitiger Kürzung der Beträge für die Verpflegung und den Arbeitsweg auf 50 %) und hält fest, dass sämtliche Unterhaltsberechnungen in E. 3.6 der angefochtenen Verfügung mit den korrigierten Zahlen nochmals zu erstellen seien. Hierbei fehlt es an einer nachvollziehbaren Rechnung, aus welcher sich ohne Weiteres ergäbe, auf wel- chen Betrag der Berufungsführer die Unterhaltsbeiträge festgesetzt haben will. Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht hinreichend klar, welche Unterhalts- beiträge der Berufungsführer zu zahlen bereit ist, weshalb mangels hinreichen- der Berufungsanträge nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (siehe auch BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 3). Umso mehr muss hiervon ausgegangen werden, als der Berufungsführer für die “zukünftige” Unterhalts- berechnung lediglich den “Grundlohn plus die Zulagen” als sein Einkommen berücksichtigt haben möchte, ohne dies hinsichtlich der Höhe näher zu erläu- tern. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich – auch unter Hinzunahme des angefochtenen Entscheids (angef. Verfügung E. 3.2b/bb) – nicht eindeutig, wel- ches Einkommen ihm in welcher Zeitspanne angerechnet werden soll. Einer- seits lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, was genau unter “Grundlohn plus die Zulagen” zu verstehen ist und welcher Anteil an dem ihm vom Vorderrichter angerechneten Nettolohn von Fr. 9’655.35 seiner Ansicht nach nicht zu berücksichtigende “Überstunden” oder “Überzeit” betreffen soll. Dies ergibt sich auch nicht aus E. 3.2b/aa der angefochtenen Verfügung, wo die

Kantonsgericht Schwyz 9 Vorinstanz den Nettolohn des Berufungsführers im Jahr 2023 gestützt auf Vi- act. 34 (Lohnausweis 2023) auf Fr. 120’664.00 und damit das monatliche Net- toneinkommen auf Fr. 9‘655.35 (exkl. KZ von Fr. 400.00) bezifferte, ohne näher auf die Zusammensetzung einzugehen. Selbst unter Hinzunahme der in E. 3.2b/bb erwähnten Lohnabrechnungen lässt sich dies nicht eindeutig eruie- ren, weil dort nebst dem Grundlohn diverse Positionen wie “Dienstzulage PK- Vers.”, “Inkonvenienzentsch. EGD”, “Sa/So Dienstverg. ink. F.”, Pikett-Bereit- schd.” und “Nachdienstverg. ink. F.” aufgeführt sind (vgl. Vi-act. 37 und 50). Andererseits bleibt unklar, ab welchem Zeitpunkt der Berufungsführer das ihm von der Vorinstanz durchwegs, auch über das Jahr 2023 hinaus (vgl. angef. Verfügung E. 3.2b/bb), angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 9’655.35 als zu hoch ansieht. Erst ab August 2024 legt der Berufungsführer das ihm anzurech- nende Einkommen konkret auf Fr. 4’200.00 fest, offenbar ausgehend von einem 50 %-Pensum aufgrund einer Psychose, ohne aber die Höhe des Betrags zu begründen. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsführer bei der Polizei seit August 2024 nur noch 50 % angestellt sei und entsprechend in diesem Monat noch Fr. 4’271.45 verdient habe (mit Verweis auf die Lohnabrechnung August 2024 [Vi-act. 46] und die Änderungsverfügung vom 16. August 2024 [Vi-act. 50, Beilage 2]). Der hiervon abweichende Betrag von Fr. 4’200.00 bleibt damit zu- mindest teilweise unbegründet, weshalb diesbezüglich zusätzlich auch mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht auf die Berufung einzutreten ist.

4. Selbst wenn auf die Berufung (entgegen den vorstehenden Erwägungen) einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen:

a) aa) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer mit Bezug auf die vor- mals eheliche Liegenschaft, wie zuvor der Berufungsgegnerin für die Zeit, als sie noch dort wohnte, Wohnkosten von Fr. 1‘770.00 (Hypothekarzinsen von Fr. 1‘070.00 sowie Nebenkosten von pauschal Fr. 700.00) an (vgl. angef. Ver- fügung E. 3.3b und 3.4b).

Kantonsgericht Schwyz 10 bb) Der Berufungsführer verlangt im Berufungsverfahren neu die zusätzliche Anrechnung von 1 % des Liegenschaftswerts als Unterhaltskosten. So würden dem Vermieter beispielsweise Kosten für das Ersetzen des Kühlschranks oder die Erneuerung des Daches anfallen. Bei ihrer Liegenschaft sei die Heizung nun 20 Jahre alt und müsse bald ersetzt werden. Bei Eigennutzung könnten diese Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Im Herbst 2023 habe G.________, H.________, den Liegenschaftswert auf Fr. 1‘870‘000.00 ge- schätzt. Diese Mail der H.________ habe die Gesuchstellerin beigebracht und liege bereits bei den Gerichtsakten. Die Wohnkosten würden sich damit auf Fr. 3‘328.30 (Fr. 1‘770.00 + Fr. 1‘558.30 [Fr. 1‘870‘000.00 : 100 : 12]) belaufen (KG-act. 1 S. 1 f. Ziff. 1). cc) Die Berufungsgegnerin hält dem entgegen, dass Nebenkosten entweder mit einem Pauschalbetrag eingesetzt oder konkret berechnet werden könnten. Bei einer pauschalen Berechnung der Nebenkosten eines Einfamilienhauses entspreche 1 % des Nettoverkehrswerts der Liegenschaft den jährlichen Ne- benkosten. Alternativ dazu könnten 20 % des Eigenmietwerts der Liegenschaft als jährliche Nebenkostenpauschale eingesetzt werden. Es liege keine Schät- zung der Liegenschaft vor und sie bestreite einen Nettoverkehrswert von Fr. 1‘870‘000.00. Ausgehend von einem Eigenmietwert von Fr. 38‘046.00 gemäss Steuererklärung 2021 ergebe sich eine monatliche Nebenkostenpau- schale von Fr. 634.10, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzte Pauschale angemessen sei (KG-act. 6 S. 2 f. Ziff. 4). dd) Bei selbstbewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen bzw. angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, das heisst grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich- rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Für die Ermittlung der Nebenkosten kann bei selbstbewohntem Eigentum ent- weder pauschal oder konkret gerechnet werden. Werden sie konkret berechnet,

Kantonsgericht Schwyz 11 setzen sie sich aus Auslagen für Heizung, Gebäudeversicherung, Hauswar- tung, Liegenschaftsunterhalt (inkl. Gartenarbeiten, Reparaturen, Service für ei- nen Lift), einem Anteil am gewöhnlichen Unterhalt der Gemeinschaftsräume (z.B. Stromkosten), einem Kostenanteil der Verwaltung und weiteren Aufwen- dungen zusammen. Bei einer pauschalen Berechnung kann die jährliche Ne- benkostenpauschale bei einem Einfamilienhaus 1 % des Nettoverkehrswerts der Liegenschaft oder auch 20 % des Eigenmietwerts der Liegenschaft entspre- chen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 974 ff.). Wertvermehrende Investitionen sind damit nicht zu den Wohnkosten zu zählen. Erst recht sind den Wohnkosten nebst der Nebenkostenpauschale keine zusätzlichen Kosten anzurechnen. Bei den vor- instanzlichen Akten des vorliegenden Massnahmeverfahrens liegt keine Lie- genschaftsschätzung und der Berufungsführer nennt auch keine konkrete Ak- tenstelle. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Nebenkostenpauschale von Fr. 700.00 ist indes unabhängig des Liegenschaftswerts nicht zu beanstanden, nachdem der Eigenmietwert in der Steuererklärung 2021 Fr. 24‘346.00 betrug (KG-act. 6/1 S. 20), woraus für damals eine monatliche Nebenkostenpauschale von rund Fr. 405.00 resultierte (siehe auch BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3). Ausserdem legte der Erstrichter auch den Wohnkosten der Berufungsgegnerin bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per

1. Oktober 2023 eine Nebenkostenpauschale von Fr. 700.00 zugrunde (angef. Verfügung E. 3.3b).

b) Der Berufungsführer ist weiter der Ansicht, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung der ehelichen Liegenschaft je hälftig (zu je Fr. 450.00) den beiden Parteien anzurechnen seien. aa) Der Berufungsführer bringt im Berufungsverfahren vor, dass die Mieterin den Mietzins auf das auf beide Parteien lautende Liegenschaftskonto xx über- weise und mit einem Teil der Mieteinnahmen die Hypothek amortisiert werde.

Kantonsgericht Schwyz 12 Dies erfolge indirekt über ein 3a-Konto, wobei Fr. 588.00 monatlich auf sein 3a- Konto und einmal jährlich Fr. 1'200.00 auf das 3a-Konto der Berufungsgegnerin überwiesen würden. Der verbleibende Teil der Pflichtamortisation der Beru- fungsgegnerin, Fr. 5'568.00, werde schliesslich einmal jährlich im Dezember belastet. Somit sei klar, dass die Mieteinnahmen beiden Liegenschaftsbesitzern in gleichem Masse zum Vermögensaufbau dienen würden (KG-act. 1 S. 2 Ziff. 2). bb) Laut Berufungsgegnerin moniert der Berufungsführer nicht, dass die Vor- instanz eine Rückstellungsquote von einem Drittel angerechnet habe; er setze sich mit dieser Argumentation nicht auseinander. Vor Vorinstanz habe er noch geltend gemacht, es sei ihm bloss die Hälfte der Mietzinseinnahmen als Ein- kommen anzurechnen, weil er 50 % der Mietzinseinnahmen als Rückstellungen zu blockieren habe. Es sei im Übrigen unbestritten, dass die Einnahmen einzig ihm zuflössen und sie nicht über diese verfügen könne (KG-act. 6 S. 3 f. Ziff. 8 ff.). cc) Zum Einkommen zählen auch Vermögenserträge, zum Beispiel aus Miet- und Pachterträgen (Maier, a.a.O., N 760). Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig darüber, dass dem Gesuchsgegner Einnahmen aus der Ver- mietung einer Einliegerwohnung in der Liegenschaft F.________(Adresse) als Einkommen anzurechnen seien; strittig sei jedoch die Höhe. Sie zog von den Mieteinnahmen die Nebenkosten von Fr. 100.00 ab und berücksichtigte eine Rückstellungsquote für Renovationen, Unterhalt und Reparaturen von einem Drittel, womit Fr. 900.00 verblieben (angef. Verfügung E. 3.2b/cc). Der Beru- fungsführer rügt diese Erwägungen nicht, hält aber als Grund für seine erstma- ligen Einwände fest, dass die Vorinstanz die Amortisation nicht berücksichtigt habe (KG-act. 1 S. 2 Ziff. 2). Er nimmt damit wohl Bezug darauf, dass die Vor- instanz seinen Wohnkosten, wie auch jenen der Berufungsgegnerin bis zu ih- rem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, keine Amortisationskosten an-

Kantonsgericht Schwyz 13 rechnete mit der Begründung, dass die Amortisation der Schuldenreduktion und damit der Vermögensbildung diene (angef. Verfügung E. 3.3b und 3.4b). Dem vom Berufungsführer eingereichten Auszug lässt sich eine Gutschrift der Mie- terin von Fr. 1‘450.00 per 25. Oktober 2024 auf ein Konto der I.________(Bank I) entnehmen, wobei das Konto als „Liegenschaftskonto (A.________ und B.________)“ bezeichnet ist, als „Vertragsinhaber“ jedoch einzig der Beru- fungsführer genannt wird (KG-act. 1/2). Da die Behauptung der Berufungsgeg- nerin, die Mietzinseinnahmen flössen einzig dem Berufungsführer zu und sie könne nicht darüber verfügen (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 9), unbestritten blieb und der Berufungsführer erstinstanzlich selber von einer Anrechnung der gesamten Mieteinnahmen, nach Abzug von Kosten und Rückstellungen, an sein Einkom- men ausging (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 16 und Vi-act. 11 Ziff. 24; siehe auch Vi-act. 46, S. 2), obwohl die Gesuchstellerin die Amortisationskosten bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft selbst ihren Wohnkosten angerechnet hatte, wogegen er sich ebenfalls nicht stellte (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 21 und Vi-act. 11 Ziff. 25 f.), greift auch seine jetzige Argumentation nicht, zumal der Berufungs- führer weder behauptet noch belegt, dass die Pflichtamortisation der Hypothe- karschuld der Berufungsgegnerin zwingend ab dem Liegenschaftskonto erfol- gen müsse.

c) aa) Der Berufungsführer erachtet sein Einkommen als zu hoch einge- schätzt, soweit diesem „Überstunden“ angerechnet würden. Beispielsweise sei im März 2024 ein Betrag von Fr. 3‘996.45 für das WEF ausbezahlt worden. Für die „zukünftige“ Unterhaltsberechnung seien lediglich der „Grundlohn plus Zu- lagen“ zu berücksichtigen, weil die Auszahlung dieser Überstunden ausseror- dentlich gewesen sei und die Möglichkeit zur Auszahlung aufgrund des Spar- zwangs bei den öffentlichen Finanzen immer seltener und nur im Zusammen- hang mit ausserordentlichen Anlässen überhaupt möglich sei. Ausserdem habe er aufgrund seiner Erschöpfungsdepression die Voraussetzung verloren, über-

Kantonsgericht Schwyz 14 haupt für einen solch heiklen Einsatz aufgeboten zu werden (KG-act. 1 S. 2 f. Ziff. 3). bb) Die Berufungsgegnerin hält dem entgegen, dass bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die aktuellen Verhältnisse inklusive effektiv geleisteter und vergüteter Überstunden abgestellt werde und der Berufungsfüh- rer keine freiwilligen Überstunden oder Mehrarbeit geleistet habe. Einsätze am WEF, die er regelmässig geleistet habe und weiterhin leisten werde, seien und würden stets dienstlich angeordnet, weshalb die entsprechende Entschädi- gung, wie übrigens auch Zuschläge für Nacht- und Sonntagsdienste, anzurech- nen sei. Umso mehr könne das im Jahr 2023 gemäss Lohnausweis erzielte Ein- kommen als Basis herangezogen werden, als die Vorinstanz die gemäss Schät- zung des Berufungsführers im Jahr 2023 erzielten Vermögenserträge von Fr. 27‘000.00 nicht als Einkommen angerechnet habe (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 11 f.). cc) Lohnauszahlungen, die in der Vergangenheit erfolgten, sind in der Regel bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen, weil bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die aktuellen Verhältnisse inkl. effektiv geleis- teter und vergüteter Überstunden abgestellt wird (Maier, a.a.O., N 646; BGer 5A_466/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2.1). Die Vorinstanz rechnete dem Beru- fungsführer nach dem Gesagten gestützt auf den Lohnausweis 2023 ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 9‘655.35, „auch über das Jahr 2023 hinaus“, an (angef. Verfügung E. 3.2b/aa und bb). Der Berufungsführer erzielte in den Monaten Januar bis Juli 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9‘550.00 (exkl. KZ), wovon die „Überzeit“ einen Betrag von insgesamt rund Fr. 6‘500.00 beschlägt (Vi-act. 37, Beilage 1; Vi-act. 50, Beilage 3), woraus aber unter Einbezug eines Anteils am 13. Monatslohn (vgl. Vi-act. 50, Beilage 2) ein bedeutend höheres als das ihm von der Vorinstanz gestützt auf die Zahlen im Jahr 2023 angerechnete Einkommen resultiert. Somit erzielte der Berufungs- führer zumindest von Januar bis Juli 2024 ein höheres Einkommen als das ihm

Kantonsgericht Schwyz 15 angerechnete, womit auch, wenn überhaupt, nur ein Teil der Vergütung für die „Überzeit“ berücksichtigt wurde. Der Berufungsführer erklärt zudem nicht, wel- cher Anteil des im Lohnausweis 2023 ausgewiesenen Nettoeinkommens Über- stunden betraf. Dessen ungeachtet kann und darf für das Massnahmeverfahren zudem davon ausgegangen werden, dass gerade bei der Polizei grundsätzlich auch ab Mitte 2024 weiterhin ausserordentliche Einsätze erforderlich sowie zu- mutbar waren und sind und auch erfolgten und weiterhin erfolgen werden (vgl. hierzu auch Maier, a.a.O., N 647 ff.). Dass der Berufungsführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in seiner (bisherigen) Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, vermochte er sodann nicht rechtsgenüglich darzulegen (vgl. hierzu E. 4e unten). Der Berufungsführer vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass er künftig nicht mehr so viel „Überzeit“ wird leisten (können). Die Anrechnung ei- nes Nettoeinkommens von Fr. 9‘655.35 über das Jahr 2023 hinaus ist damit nicht zu beanstanden.

d) aa) Die Vorinstanz gestand dem Berufungsführer (wie der Berufungsgeg- nerin) zu, den Arbeitsweg mit dem Auto zurückzulegen und rechnete ihm hierfür die von der Berufungsgegnerin veranschlagten und vom Berufungsführer da- mals nicht bestrittenen Fr. 500.00 zu, welcher Betrag ihren Erwägungen nach auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtbedarf der Parteien stehe (angef. Verfügung E. 3.4d). Der Berufungsführer verlangt mit Berufung hinsicht- lich der Berechnung seines Arbeitsweges wie bei der Berufungsgegnerin eine konkrete Berechnung und folglich die Anrechnung entsprechender Beträge von monatlich Fr. 634.50 bis zum 31. Juli 2024 (Arbeitsort Oberrieden) und Fr. 987.00 ab dem 1. August 2024 (Arbeitsort Zürich; KG-act. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Berufungsgegnerin behaftet den Berufungsführer auf der fehlenden Bestreitung des Pauschalbetrags von Fr. 500.00 vor erster Instanz und bestreitet die im Be- rufungsverfahren geltend gemachten Kosten (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 13).

Kantonsgericht Schwyz 16 bb) Weil eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen und damit die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit des Berufungsführers nicht zu schützen ist (vgl. hierzu E. 4e unten), sind in seinem Bedarf ab dem 1. August 2024 aufgrund des neuen Arbeitsortes Zürich auch keine höheren Arbeitsweg- kosten zu berücksichtigen als dies für den (bisherigen) Arbeitsort Oberrieden angemessen erscheint. Im Weiteren legt der Berufungsführer seiner Berech- nung offenbar zugrunde, dass er den Arbeitsweg an fünf Tagen in der Woche zurücklegt (27 km x 2 Fahrten x 5 Tage x 47 Wochen : 12 Monate x Fr. 0.60 = Fr. 634.50). Er arbeitet(e) seinen Aussagen nach indes Schicht, die „grundsätzlich schon 11 Stunden dauert, dann ist die Mittagspause dazu“ (Vi- act. 19 Frage 144). In Anbetracht dessen sowie ausgehend von einer 42 Stunden- Woche (Vi-act. 50, Beilage 2) kann davon ausgegangen werden, dass er bei einem 100 %-Pensum den Arbeitsweg nicht, zumindest nicht immer, an fünf Tagen (Hin- und Rückfahrt) zurücklegen muss(te). Damit sind die von der Vor- instanz veranschlagten und vor erster Instanz vom Berufungsführer nicht be- strittenen Kosten von Fr. 500.00 nicht zu beanstanden.

e) Zuletzt richten sich die Vorbringen des Berufungsführers gegen die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. August 2024. Er bean- tragt, dass ab diesem Zeitpunkt aufgrund einer Psychose ein Einkommen von Fr. 4‘200.00 berücksichtigt werde (vgl. KG-act. 1 S. 4 f. Ziff. 5). Die Berufungs- gegnerin bestreitet eine Psychose und damit eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Sie geht davon aus, dass der Beru- fungsführer sein Einkommen absichtlich reduziert habe, um keine Unterhalts- beiträge leisten zu müssen (vgl. KG-act. 6 S. 5 f. Ziff. 14 ff.). aa) Die Vorinstanz erwog, aus den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2024 gehe im Widerspruch zu den Arztzeugnissen in keiner Weise hervor, dass sich die Arbeitstätigkeit des Berufungsführers in irgendeiner Form verändert hätte. Viel- mehr seien darin weiterhin Zulagen aus Wochenend-, Nacht- und Pikett-Bereit-

Kantonsgericht Schwyz 17 schaftsdienst enthalten. Ebenso wenig gehe aus der Änderungsverfügung vom

16. August 2024 eine Begründung für die Reduktion des Pensums auf 50 % hervor. Vor allem aber werfe die Pensumsreduktion auf 50 % mit entsprechen- der Lohneinbusse ab August 2024 Fragen auf, weil der Berufungsführer bei teil- weiser Dienstaussetzung aus Krankheitsgründen einen Anspruch auf un- gekürzte Lohnfortzahlung hätte (mit Verweis auf § 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO; SRZH 177.11] i.V.m. § 43 lit. c des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 [PG; SRZH 177.10]) und die Personalgesetzgebung in diesen Fällen jeweils ein Case Management mit regelmässigem Kontakt zwischen Angestellten, Vorge- setzten und den Personaldiensten vorsehe (mit Verweis auf § 100a VVO ZH). Warum der Berufungsführer diese grosszügige Regelung seines Arbeitgebers nicht in Anspruch genommen habe, begründe er in keiner Weise. Entsprechend liege die Vermutung nahe, dass die Pensumsreduktion nicht (nur) aus den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gründen erfolgt sei. Jedenfalls vermöge er nicht glaubhaft zu machen, dass die eingetretene Halbierung seines Einkom- mens unabwendbar gewesen und ausschliesslich aus gesundheitlichen Grün- den erfolgt sei (angef. Verfügung E. 3.2b/bb). bb) Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen, abgese- hen von Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt ist (vgl. BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Letzteres darf das Gericht dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegat- ten anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdie- nen könnte, als er effektiv verdient. Fehlt die reale Möglichkeit der Einkommens- steigerung, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben (BGer 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1). Die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit muss unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhält- nisse des Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmark- tes daher zumutbar und möglich sein (BGer 5A_381/2011 vom 10. November

Kantonsgericht Schwyz 18 2011 E. 5.2.1; BGer 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; BGE 130 III 537 E. 3.2). Eine “rückwirkende” Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist unter anderem dann angezeigt, wenn ein Unterhalt beanspruchender Ehegatte, der während des Zusammenlebens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, diese nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts aufgegeben oder sich nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügt hat, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorgelegen haben (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1 mit Verweisen). cc) Laut ärztlichem Zeugnis vom 16. Juli 2024 von J.________ betrug die Ar- beitsunfähigkeit des Berufungsführers ab dem 13. Mai 2024 100 %, ab dem

27. Mai 2024 50 %, ab dem 8. Juni 2024 0 % und ab dem 26. Juni 2024 auf „vorerst bis und mit 31. Juli 2024“ 50 %, „im Schichtdienst möglich, danach aus medizinischer Sicht Empfehlung Arbeitspensum längerfristig zu reduzieren“ (Vi- act. 44, Beilage). In einem weiteren Zeugnis vom 23. September 2024 bestätigte die Ärztin, dass sie den Berufungsführer vom 13. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 behandelt habe „wegen V.a. eine Erschöpfungsdepression im Rah- men einer schon länger bestehenden psycho-sozialen Belastungssituation pri- vat und beruflich“ und dass sie eine Empfehlung für eine längerfristige Reduk- tion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen attestiert habe (Vi-act. 50, Beilage 1). Die Vorlage eines beliebigen ärztlichen Attests reicht indes nicht aus, um eine behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Beeinträchtigungen klar ist und die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind. Ein ärztli- ches Zeugnis, das – wie vorliegend – ohne weitere Begründung das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit feststellt, besitzt daher eine geringe oder gar keine Be- weiskraft (Maier, a.a.O., N 835; BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2). Es ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan- delnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen. Berichte von Spezialisten (z.B. psychologi-

Kantonsgericht Schwyz 19 sche Fachpersonen) haben ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemein- praktikern (Maier, a.a.O., N 835 f.). Kommt hinzu, dass sich den eingereichten Zeugnissen nicht entnehmen lässt, wie lange eine Reduktion des Arbeitspen- sums empfohlen oder angezeigt wäre. Im Weiteren legte der Berufungsführer seinen „Krankheitsstatus“ seinen Vorbringen nach deshalb ab, um eine Ver- schlimmerung seiner angeblichen Psychose zu verhindern; gar nicht arbeiten zu können, könnte die Gefahr einer Depression erhöhen (KG-act. 1 S. 5). Eine 50 %-ige Erwerbstätigkeit hätte den Berufungsführer aber nicht daran gehin- dert, für die restlichen 50 % arbeitsunfähig zu sein. Der Anspruch auf vollen Lohn bestünde ab dem dritten Dienstjahr während längstens zwölf Monaten so- wohl bei ganzer als auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (§ 99 Abs. 2 und 3 VVO ZH). Weshalb er freiwillig auf die in der zürcherischen Gesetzgebung ge- regelten Ansprüche bei Krankheit, die der Berufungsführer nicht in Abrede stellt, hätte verzichten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem konnte der Berufungs- führer gemäss den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2024 trotz angeblicher Ar- beitsunfähigkeit bis und mit Juli 2024 in einem Vollzeitpensum unverändert wei- terarbeiten (vgl. Vi-act. 50, Beilage 3 [inkl. Zulagen aus Wochenend-, Nacht- und Pikett-Bereitschaftsdienst]). Ebenso wenig macht der Berufungsführer gel- tend, sich um die ihm möglicherweise zustehenden Sozialversicherungsleistun- gen bemüht zu haben, was er bei einer Pensumsreduktion aus gesundheitli- chen Gründen hätte tun müssen (vgl. Maier, a.a.O., N 822). Belege hinsichtlich angeblich gleichlautender Empfehlungen der weiteren von ihm in der Berufung erwähnten Ärzte (K.________ betreffend SUVA-Untersuchung zur Tauchtaug- lichkeit und L.________ von der Universitätsklinik Balgrist in Zürich betreffend Präventionsuntersuch) oder regelmässiger Kontakte zwischen ihm und dem Personaldienst reicht der Berufungsführer schliesslich nicht ein, womit es dies- bezüglich bei, im Übrigen ohnehin unsubstantiierten, Behauptungen bleibt. Auch unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Sie sind weder von der Mitwirkung bei der Feststel-

Kantonsgericht Schwyz 20 lung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substantiierungslast entbunden (Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 296 ZPO N 2). Aufgrund der Mitwirkungspflicht sind die Parteien ebenso wenig davon befreit, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen, was insbesondere auch für das Berufungsverfahren gilt (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 13). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass im Falle der Beweislosigkeit das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunk- ten entscheidet (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2). Nach all dem Gesagten vermochte der Berufungsführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungsführer über den 31. Juli 2024 hinaus ein (teilweise hypotheti- sches) Einkommen von Fr. 9‘655.35 anrechnete, weil die Erzielung eines sol- chen auch ab dem 1. August 2024 als möglich und (unbestrittenermassen) zu- mutbar anzusehen ist.

5. Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten. Wäre auf die Berufung einzutreten, müsste sie abgewiesen werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 dem unterliegenden Be- rufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat er die Beru- fungsgegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Das Gericht be- misst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Die Berufungsgegnerin reichte keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätig- keit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Er- messen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). Im sum- marischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsver- fahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA; vgl. KG SZ ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der

Kantonsgericht Schwyz 21 Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsgegnerin reichte eine gut sechsseitige Beru- fungsantwort (KG-act. 6) ein. Angesichts des beschränkten Berufungsgegen- stands, der eher geringen Komplexität und des beschränkten Umfangs der Ar- beitsleistung hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungs- verfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 22 beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt und von dem von ihm in der Höhe von Fr. 2‘000.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Restanz (Fr. 1‘000.00) wird dem Berufungsführer zurückerstattet.
  3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert über- steigt Fr. 30’000.00.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 29. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 29. September 2025 ZK2 2024 73 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Oktober 2024, ZES 2023 458);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern von D.________ (geb. ________) und E.________ (geb. ________). Am 3. Februar 2023 reichten sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das gemeinsame Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB vom 23./26. Januar 2023 ein und er- suchten um Beurteilung der Nebenfolgen (Verfahren ZEO 23 15; angef. Verfü- gung lit. A). Am 29. September 2023 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Berufungsgegnerin) unter anderem um Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. 1): […]

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1. Januar 2023 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der gemeinsamen Töchter Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt:

- für D.________: vom 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 Fr. 1‘333.45 (reiner Barunterhalt) und ab 1. Oktober 2023 Fr. 1‘668.35 (reiner Barunterhalt)

- für E.________: vom 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 Fr. 3‘143.85 (wovon Fr. 2‘010.40 Betreuungsunterhalt) und ab

1. Oktober 2023 Fr. 3‘844.95 (wovon Fr. 2‘376.60 Betreuungs- unterhalt).

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis und mit

30. September 2023 Fr. 898.35 zu bezahlen. […] Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Berufungsführer) stellte mit Stellung- nahme vom 17. November 2023 unter anderem folgende Rechtsbegehren (Vi- act. 11):

Kantonsgericht Schwyz 3

1. Die Anträge der Gesuchstellerin vom 29. September 2023 seien voll- umfänglich abzuweisen, soweit diese nachträglich nicht mit den Anträ- gen des Gesuchsgegners übereinstimmen. […]

7. Auf die Festlegung eines Unterhaltsbeitrages für die gemeinsamen Töchter und eines nachehelichen Unterhalts für die Gesuchstellerin sei zu verzichten. […] Unter anderem fand am 23. April 2024 die Einigungsverhandlung mit Parteibe- fragung statt, an welcher über den Unterhalt keine Einigung erzielt werden konnte (Vi-act. 19). Mit Eingaben vom 7. Juni 2024 (per Mail) und 1. Juli 2024 reichte der Gesuchsgegner von ihm edierte Belege ein (Vi-act. 29, 34 und 37). Weitere Eingaben der Gesuchstellerin datieren vom 8. und 22. Juli 2024 sowie

13. September 2024 (Vi-act. 39, 43 und 48) und des Gesuchsgegners vom 16. und 26. Juli 2024 (Poststempel) sowie 27. August 2024 (überbracht; Vi-act. 41, 44 und 46). Erneut edierte Unterlagen (Vi-act. 49) gab der Gesuchsgegner am

26. September 2024 (Poststempel) zu den Akten (Vi-act. 50).

b) Der Einzelrichter verfügte am 22. Oktober 2024 betreffend Unterhalt Fol- gendes (angef. Verfügung S. 25 f.): […]

3. Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von D.________ (teilweise rückwirkend, zukünftig im Voraus) folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2‘005.00 ab 01.01.2023 bis 31.03.2023 (Fr. 1‘124.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreu- ungsunterhalt) Fr. 2‘172.00 ab 01.04.2023 bis 30.09.2023 (Fr. 1‘291.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreu- ungsunterhalt) Fr. 2‘067.00 ab 01.10.2023 bis 31.12.2023

Kantonsgericht Schwyz 4 (Fr. 1‘257.00 Barunterhalt, Fr. 810.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2‘078.00 ab 01.01.2024 bis 31.03.2024 (Fr. 1‘260.00 Barunterhalt, Fr. 818.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2‘474.00 ab 01.04.2024 (Fr. 1‘593.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreu- ungsunterhalt)

4. Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von E.________ monatlich (teilweise rückwirkend, zukünftig im Voraus) folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2‘005.00 ab 01.01.2023 bis 31.03.2023 (Fr. 1‘124.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreu- ungsunterhalt) Fr. 1‘972.00 ab 01.04.2023 bis 30.09.2023 (Fr. 1‘091.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreu- ungsunterhalt) Fr. 1‘867.00 ab 01.10.2023 bis 31.12.2023 (Fr. 1‘057.00 Barunterhalt, Fr. 810.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1‘878.00 ab 01.01.2024 bis 31.03.2024 (Fr. 1‘060.00 Barunterhalt, Fr. 818.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2‘274.00 ab 01.04.2024 (Fr. 1‘393.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreu- ungsunterhalt)

5. Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstel- lerin/Ehefrau folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge (teilweise rückwir- kend, zukünftig im Voraus) zu bezahlen: Fr. 799.00 ab 01.01.2023 bis 31.03.2023 Fr. 732.00 ab 01.04.2023 bis 30.09.2023 Fr. 0.00 ab 01.10.2023 bis 31.03.2024 Fr. 665.00 ab 01.04.2024

6. Die Unterhaltsbeiträge gem. Disp.-Ziff. 3 – 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta- tistik per Ende September 2024 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende No- vember des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2026 (Be- rechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprüng- lichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbe- dingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Aus- gleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.

Kantonsgericht Schwyz 5

7. Die Unterhaltsbeiträge gem. Disp.-Ziff. 3 – 5 vorstehend basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML) Bedarf Ehemann Fr. 10‘550.00 (bestehend aus Er- 01.01.2023 – 30.09.2023: werbseinkommen von Fr. 9‘655.00 Fr. 4‘947.00 [ab 01.08.2024 hypothetisch] und 01.10.2023 – 31.12.2023: Mieteinnahmen von Fr. 900.00) Fr. 6‘717.00 01.01.2024 – 31.03.2024: Fr. 6‘726.00 ab 01.04.2024: Fr. 4‘476.00 Ehefrau 01.01.2023 – 30.09.2023: 01.01.2023 – 30.09.2023: Fr. 1‘441.00 (ca. 35%-Pensum) Fr. 3‘203.00 ab 01.10.2023 (bis 31.07.2024 hypo- 01.10.2023 – 31.12.2023: thetisch): Fr. 3‘880.00 Fr. 2‘162.00 (ca. 50%-Pensum) ab 01.01.2024: Fr. 3‘924.00 D._____ Fr. 200.00 (Kinderzulage) 01.01.2023 – 31.03.2023: ___ Fr. 925.00 01.04.2023 – 30.09.2023: Fr. 1‘125.00 01.10.2023 – 31.12.2023: Fr. 1‘457.00 ab 01.01.2024: Fr. 1‘460.00 E.______ Fr. 200.00 (Kinderzulage) 01.01.2023 – 30.09.2023: __ Fr. 925.00 01.10.2023 – 31.12.2023: Fr. 1‘257.00 ab 01.01.2024: Fr. 1‘260.00 […]

c) Dagegen erhob der Berufungsführer am 1. November 2024 (Postauf- gabe) fristgerecht Berufung und beantragte die Korrektur verschiedener Ein- kommens- und Bedarfspositionen in der vorinstanzlichen Unterhaltsberech- nung (KG-act. 1). Mit Berufungsantwort vom 14. November 2024 ersuchte die Berufungsgegnerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 6).

Kantonsgericht Schwyz 6

2. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden der Kin- des- wie auch der Ehegattenunterhalt. Für vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsverfahren sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Die vorsorglichen Massnahmen werden ‒ unter Einbezug von Art. 272 und Art. 273 ZPO ‒ im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO) und es gilt die einge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Dolge, in: Brunner/Schwan- der/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 276 ZPO N 15). Bei Kinderbelangen kommen in allen familienrechtli- chen Verfahren der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz zur Anwen- dung, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 3, 10 und 29). In der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88 E. 4.2.1). Dagegen kommt diese Ausnahme bei Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88 E. 4.2.1). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammen- hang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenun- terhalts verwenden (BGE 147 III 301 E. 2.2).

3. a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforder- lichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Aus den Rechtsbegehren muss hervorge- hen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufungs-

Kantonsgericht Schwyz 7 anträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz wie auch der Berufungsgegner in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Um- fang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beantragt werden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 883). Rechtsbegehren haben so bestimmt zu sein, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung kann der Berufungsführer nicht nur kassatorische Anträge, sondern er muss auch einen Antrag in der Sache stellen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7 mit Verweisen). Bei Geldforderungen ist der Antrag zu bezif- fern, auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5 und 5; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 ZPO N 65; Sutter- Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren aber – gerade bei Laien – nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu vorgebrachten Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2). In der Berufungsschrift ist sodann substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angese- henen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Sie soll nicht einfach die vor- instanzlichen Ausführungen wiederholen und ausserdem die Aktenstücke nen- nen, auf die sich die Kritik bezieht. Diese Anforderungen gelten ebenfalls in Ver- fahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar sind (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 8). Sind die Anforderungen an die Berufungsschrift nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 11).

Kantonsgericht Schwyz 8

b) Die Berufung enthält keine Anträge. In der Berufungsbegründung verlangt der Berufungsführer, unter Bezugnahme auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen, lediglich die Korrektur von Einkommens- und Bedarfspositi- onen (Erhöhung der Wohnkosten für die Liegenschaft F.________(Adresse) von Fr. 1’770.00 auf Fr. 3’328.00; je hälftige Anrechnung der Mieteinnahmen der Einliegerwohnung der Liegenschaft F.________(Adresse) an die Parteien; nur Berücksichtigung des Grundlohns plus die Zulagen bei seinem Einkommen; Anrechnung von Fahrkosten von Fr. 634.50 bis zum 31. Juli 2024 und Fr. 987.00 ab dem 1. August 2024 in seinem Bedarf; Reduktion seines Einkom- mens auf Fr. 4’200.00 ab dem 1. August 2024, unter gleichzeitiger Kürzung der Beträge für die Verpflegung und den Arbeitsweg auf 50 %) und hält fest, dass sämtliche Unterhaltsberechnungen in E. 3.6 der angefochtenen Verfügung mit den korrigierten Zahlen nochmals zu erstellen seien. Hierbei fehlt es an einer nachvollziehbaren Rechnung, aus welcher sich ohne Weiteres ergäbe, auf wel- chen Betrag der Berufungsführer die Unterhaltsbeiträge festgesetzt haben will. Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht hinreichend klar, welche Unterhalts- beiträge der Berufungsführer zu zahlen bereit ist, weshalb mangels hinreichen- der Berufungsanträge nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (siehe auch BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 3). Umso mehr muss hiervon ausgegangen werden, als der Berufungsführer für die “zukünftige” Unterhalts- berechnung lediglich den “Grundlohn plus die Zulagen” als sein Einkommen berücksichtigt haben möchte, ohne dies hinsichtlich der Höhe näher zu erläu- tern. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich – auch unter Hinzunahme des angefochtenen Entscheids (angef. Verfügung E. 3.2b/bb) – nicht eindeutig, wel- ches Einkommen ihm in welcher Zeitspanne angerechnet werden soll. Einer- seits lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, was genau unter “Grundlohn plus die Zulagen” zu verstehen ist und welcher Anteil an dem ihm vom Vorderrichter angerechneten Nettolohn von Fr. 9’655.35 seiner Ansicht nach nicht zu berücksichtigende “Überstunden” oder “Überzeit” betreffen soll. Dies ergibt sich auch nicht aus E. 3.2b/aa der angefochtenen Verfügung, wo die

Kantonsgericht Schwyz 9 Vorinstanz den Nettolohn des Berufungsführers im Jahr 2023 gestützt auf Vi- act. 34 (Lohnausweis 2023) auf Fr. 120’664.00 und damit das monatliche Net- toneinkommen auf Fr. 9‘655.35 (exkl. KZ von Fr. 400.00) bezifferte, ohne näher auf die Zusammensetzung einzugehen. Selbst unter Hinzunahme der in E. 3.2b/bb erwähnten Lohnabrechnungen lässt sich dies nicht eindeutig eruie- ren, weil dort nebst dem Grundlohn diverse Positionen wie “Dienstzulage PK- Vers.”, “Inkonvenienzentsch. EGD”, “Sa/So Dienstverg. ink. F.”, Pikett-Bereit- schd.” und “Nachdienstverg. ink. F.” aufgeführt sind (vgl. Vi-act. 37 und 50). Andererseits bleibt unklar, ab welchem Zeitpunkt der Berufungsführer das ihm von der Vorinstanz durchwegs, auch über das Jahr 2023 hinaus (vgl. angef. Verfügung E. 3.2b/bb), angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 9’655.35 als zu hoch ansieht. Erst ab August 2024 legt der Berufungsführer das ihm anzurech- nende Einkommen konkret auf Fr. 4’200.00 fest, offenbar ausgehend von einem 50 %-Pensum aufgrund einer Psychose, ohne aber die Höhe des Betrags zu begründen. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsführer bei der Polizei seit August 2024 nur noch 50 % angestellt sei und entsprechend in diesem Monat noch Fr. 4’271.45 verdient habe (mit Verweis auf die Lohnabrechnung August 2024 [Vi-act. 46] und die Änderungsverfügung vom 16. August 2024 [Vi-act. 50, Beilage 2]). Der hiervon abweichende Betrag von Fr. 4’200.00 bleibt damit zu- mindest teilweise unbegründet, weshalb diesbezüglich zusätzlich auch mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht auf die Berufung einzutreten ist.

4. Selbst wenn auf die Berufung (entgegen den vorstehenden Erwägungen) einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen:

a) aa) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer mit Bezug auf die vor- mals eheliche Liegenschaft, wie zuvor der Berufungsgegnerin für die Zeit, als sie noch dort wohnte, Wohnkosten von Fr. 1‘770.00 (Hypothekarzinsen von Fr. 1‘070.00 sowie Nebenkosten von pauschal Fr. 700.00) an (vgl. angef. Ver- fügung E. 3.3b und 3.4b).

Kantonsgericht Schwyz 10 bb) Der Berufungsführer verlangt im Berufungsverfahren neu die zusätzliche Anrechnung von 1 % des Liegenschaftswerts als Unterhaltskosten. So würden dem Vermieter beispielsweise Kosten für das Ersetzen des Kühlschranks oder die Erneuerung des Daches anfallen. Bei ihrer Liegenschaft sei die Heizung nun 20 Jahre alt und müsse bald ersetzt werden. Bei Eigennutzung könnten diese Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Im Herbst 2023 habe G.________, H.________, den Liegenschaftswert auf Fr. 1‘870‘000.00 ge- schätzt. Diese Mail der H.________ habe die Gesuchstellerin beigebracht und liege bereits bei den Gerichtsakten. Die Wohnkosten würden sich damit auf Fr. 3‘328.30 (Fr. 1‘770.00 + Fr. 1‘558.30 [Fr. 1‘870‘000.00 : 100 : 12]) belaufen (KG-act. 1 S. 1 f. Ziff. 1). cc) Die Berufungsgegnerin hält dem entgegen, dass Nebenkosten entweder mit einem Pauschalbetrag eingesetzt oder konkret berechnet werden könnten. Bei einer pauschalen Berechnung der Nebenkosten eines Einfamilienhauses entspreche 1 % des Nettoverkehrswerts der Liegenschaft den jährlichen Ne- benkosten. Alternativ dazu könnten 20 % des Eigenmietwerts der Liegenschaft als jährliche Nebenkostenpauschale eingesetzt werden. Es liege keine Schät- zung der Liegenschaft vor und sie bestreite einen Nettoverkehrswert von Fr. 1‘870‘000.00. Ausgehend von einem Eigenmietwert von Fr. 38‘046.00 gemäss Steuererklärung 2021 ergebe sich eine monatliche Nebenkostenpau- schale von Fr. 634.10, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzte Pauschale angemessen sei (KG-act. 6 S. 2 f. Ziff. 4). dd) Bei selbstbewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen bzw. angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, das heisst grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich- rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Für die Ermittlung der Nebenkosten kann bei selbstbewohntem Eigentum ent- weder pauschal oder konkret gerechnet werden. Werden sie konkret berechnet,

Kantonsgericht Schwyz 11 setzen sie sich aus Auslagen für Heizung, Gebäudeversicherung, Hauswar- tung, Liegenschaftsunterhalt (inkl. Gartenarbeiten, Reparaturen, Service für ei- nen Lift), einem Anteil am gewöhnlichen Unterhalt der Gemeinschaftsräume (z.B. Stromkosten), einem Kostenanteil der Verwaltung und weiteren Aufwen- dungen zusammen. Bei einer pauschalen Berechnung kann die jährliche Ne- benkostenpauschale bei einem Einfamilienhaus 1 % des Nettoverkehrswerts der Liegenschaft oder auch 20 % des Eigenmietwerts der Liegenschaft entspre- chen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 974 ff.). Wertvermehrende Investitionen sind damit nicht zu den Wohnkosten zu zählen. Erst recht sind den Wohnkosten nebst der Nebenkostenpauschale keine zusätzlichen Kosten anzurechnen. Bei den vor- instanzlichen Akten des vorliegenden Massnahmeverfahrens liegt keine Lie- genschaftsschätzung und der Berufungsführer nennt auch keine konkrete Ak- tenstelle. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Nebenkostenpauschale von Fr. 700.00 ist indes unabhängig des Liegenschaftswerts nicht zu beanstanden, nachdem der Eigenmietwert in der Steuererklärung 2021 Fr. 24‘346.00 betrug (KG-act. 6/1 S. 20), woraus für damals eine monatliche Nebenkostenpauschale von rund Fr. 405.00 resultierte (siehe auch BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3). Ausserdem legte der Erstrichter auch den Wohnkosten der Berufungsgegnerin bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per

1. Oktober 2023 eine Nebenkostenpauschale von Fr. 700.00 zugrunde (angef. Verfügung E. 3.3b).

b) Der Berufungsführer ist weiter der Ansicht, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung der ehelichen Liegenschaft je hälftig (zu je Fr. 450.00) den beiden Parteien anzurechnen seien. aa) Der Berufungsführer bringt im Berufungsverfahren vor, dass die Mieterin den Mietzins auf das auf beide Parteien lautende Liegenschaftskonto xx über- weise und mit einem Teil der Mieteinnahmen die Hypothek amortisiert werde.

Kantonsgericht Schwyz 12 Dies erfolge indirekt über ein 3a-Konto, wobei Fr. 588.00 monatlich auf sein 3a- Konto und einmal jährlich Fr. 1'200.00 auf das 3a-Konto der Berufungsgegnerin überwiesen würden. Der verbleibende Teil der Pflichtamortisation der Beru- fungsgegnerin, Fr. 5'568.00, werde schliesslich einmal jährlich im Dezember belastet. Somit sei klar, dass die Mieteinnahmen beiden Liegenschaftsbesitzern in gleichem Masse zum Vermögensaufbau dienen würden (KG-act. 1 S. 2 Ziff. 2). bb) Laut Berufungsgegnerin moniert der Berufungsführer nicht, dass die Vor- instanz eine Rückstellungsquote von einem Drittel angerechnet habe; er setze sich mit dieser Argumentation nicht auseinander. Vor Vorinstanz habe er noch geltend gemacht, es sei ihm bloss die Hälfte der Mietzinseinnahmen als Ein- kommen anzurechnen, weil er 50 % der Mietzinseinnahmen als Rückstellungen zu blockieren habe. Es sei im Übrigen unbestritten, dass die Einnahmen einzig ihm zuflössen und sie nicht über diese verfügen könne (KG-act. 6 S. 3 f. Ziff. 8 ff.). cc) Zum Einkommen zählen auch Vermögenserträge, zum Beispiel aus Miet- und Pachterträgen (Maier, a.a.O., N 760). Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig darüber, dass dem Gesuchsgegner Einnahmen aus der Ver- mietung einer Einliegerwohnung in der Liegenschaft F.________(Adresse) als Einkommen anzurechnen seien; strittig sei jedoch die Höhe. Sie zog von den Mieteinnahmen die Nebenkosten von Fr. 100.00 ab und berücksichtigte eine Rückstellungsquote für Renovationen, Unterhalt und Reparaturen von einem Drittel, womit Fr. 900.00 verblieben (angef. Verfügung E. 3.2b/cc). Der Beru- fungsführer rügt diese Erwägungen nicht, hält aber als Grund für seine erstma- ligen Einwände fest, dass die Vorinstanz die Amortisation nicht berücksichtigt habe (KG-act. 1 S. 2 Ziff. 2). Er nimmt damit wohl Bezug darauf, dass die Vor- instanz seinen Wohnkosten, wie auch jenen der Berufungsgegnerin bis zu ih- rem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, keine Amortisationskosten an-

Kantonsgericht Schwyz 13 rechnete mit der Begründung, dass die Amortisation der Schuldenreduktion und damit der Vermögensbildung diene (angef. Verfügung E. 3.3b und 3.4b). Dem vom Berufungsführer eingereichten Auszug lässt sich eine Gutschrift der Mie- terin von Fr. 1‘450.00 per 25. Oktober 2024 auf ein Konto der I.________(Bank I) entnehmen, wobei das Konto als „Liegenschaftskonto (A.________ und B.________)“ bezeichnet ist, als „Vertragsinhaber“ jedoch einzig der Beru- fungsführer genannt wird (KG-act. 1/2). Da die Behauptung der Berufungsgeg- nerin, die Mietzinseinnahmen flössen einzig dem Berufungsführer zu und sie könne nicht darüber verfügen (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 9), unbestritten blieb und der Berufungsführer erstinstanzlich selber von einer Anrechnung der gesamten Mieteinnahmen, nach Abzug von Kosten und Rückstellungen, an sein Einkom- men ausging (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 16 und Vi-act. 11 Ziff. 24; siehe auch Vi-act. 46, S. 2), obwohl die Gesuchstellerin die Amortisationskosten bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft selbst ihren Wohnkosten angerechnet hatte, wogegen er sich ebenfalls nicht stellte (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 21 und Vi-act. 11 Ziff. 25 f.), greift auch seine jetzige Argumentation nicht, zumal der Berufungs- führer weder behauptet noch belegt, dass die Pflichtamortisation der Hypothe- karschuld der Berufungsgegnerin zwingend ab dem Liegenschaftskonto erfol- gen müsse.

c) aa) Der Berufungsführer erachtet sein Einkommen als zu hoch einge- schätzt, soweit diesem „Überstunden“ angerechnet würden. Beispielsweise sei im März 2024 ein Betrag von Fr. 3‘996.45 für das WEF ausbezahlt worden. Für die „zukünftige“ Unterhaltsberechnung seien lediglich der „Grundlohn plus Zu- lagen“ zu berücksichtigen, weil die Auszahlung dieser Überstunden ausseror- dentlich gewesen sei und die Möglichkeit zur Auszahlung aufgrund des Spar- zwangs bei den öffentlichen Finanzen immer seltener und nur im Zusammen- hang mit ausserordentlichen Anlässen überhaupt möglich sei. Ausserdem habe er aufgrund seiner Erschöpfungsdepression die Voraussetzung verloren, über-

Kantonsgericht Schwyz 14 haupt für einen solch heiklen Einsatz aufgeboten zu werden (KG-act. 1 S. 2 f. Ziff. 3). bb) Die Berufungsgegnerin hält dem entgegen, dass bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die aktuellen Verhältnisse inklusive effektiv geleisteter und vergüteter Überstunden abgestellt werde und der Berufungsfüh- rer keine freiwilligen Überstunden oder Mehrarbeit geleistet habe. Einsätze am WEF, die er regelmässig geleistet habe und weiterhin leisten werde, seien und würden stets dienstlich angeordnet, weshalb die entsprechende Entschädi- gung, wie übrigens auch Zuschläge für Nacht- und Sonntagsdienste, anzurech- nen sei. Umso mehr könne das im Jahr 2023 gemäss Lohnausweis erzielte Ein- kommen als Basis herangezogen werden, als die Vorinstanz die gemäss Schät- zung des Berufungsführers im Jahr 2023 erzielten Vermögenserträge von Fr. 27‘000.00 nicht als Einkommen angerechnet habe (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 11 f.). cc) Lohnauszahlungen, die in der Vergangenheit erfolgten, sind in der Regel bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen, weil bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die aktuellen Verhältnisse inkl. effektiv geleis- teter und vergüteter Überstunden abgestellt wird (Maier, a.a.O., N 646; BGer 5A_466/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2.1). Die Vorinstanz rechnete dem Beru- fungsführer nach dem Gesagten gestützt auf den Lohnausweis 2023 ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 9‘655.35, „auch über das Jahr 2023 hinaus“, an (angef. Verfügung E. 3.2b/aa und bb). Der Berufungsführer erzielte in den Monaten Januar bis Juli 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9‘550.00 (exkl. KZ), wovon die „Überzeit“ einen Betrag von insgesamt rund Fr. 6‘500.00 beschlägt (Vi-act. 37, Beilage 1; Vi-act. 50, Beilage 3), woraus aber unter Einbezug eines Anteils am 13. Monatslohn (vgl. Vi-act. 50, Beilage 2) ein bedeutend höheres als das ihm von der Vorinstanz gestützt auf die Zahlen im Jahr 2023 angerechnete Einkommen resultiert. Somit erzielte der Berufungs- führer zumindest von Januar bis Juli 2024 ein höheres Einkommen als das ihm

Kantonsgericht Schwyz 15 angerechnete, womit auch, wenn überhaupt, nur ein Teil der Vergütung für die „Überzeit“ berücksichtigt wurde. Der Berufungsführer erklärt zudem nicht, wel- cher Anteil des im Lohnausweis 2023 ausgewiesenen Nettoeinkommens Über- stunden betraf. Dessen ungeachtet kann und darf für das Massnahmeverfahren zudem davon ausgegangen werden, dass gerade bei der Polizei grundsätzlich auch ab Mitte 2024 weiterhin ausserordentliche Einsätze erforderlich sowie zu- mutbar waren und sind und auch erfolgten und weiterhin erfolgen werden (vgl. hierzu auch Maier, a.a.O., N 647 ff.). Dass der Berufungsführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in seiner (bisherigen) Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, vermochte er sodann nicht rechtsgenüglich darzulegen (vgl. hierzu E. 4e unten). Der Berufungsführer vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass er künftig nicht mehr so viel „Überzeit“ wird leisten (können). Die Anrechnung ei- nes Nettoeinkommens von Fr. 9‘655.35 über das Jahr 2023 hinaus ist damit nicht zu beanstanden.

d) aa) Die Vorinstanz gestand dem Berufungsführer (wie der Berufungsgeg- nerin) zu, den Arbeitsweg mit dem Auto zurückzulegen und rechnete ihm hierfür die von der Berufungsgegnerin veranschlagten und vom Berufungsführer da- mals nicht bestrittenen Fr. 500.00 zu, welcher Betrag ihren Erwägungen nach auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtbedarf der Parteien stehe (angef. Verfügung E. 3.4d). Der Berufungsführer verlangt mit Berufung hinsicht- lich der Berechnung seines Arbeitsweges wie bei der Berufungsgegnerin eine konkrete Berechnung und folglich die Anrechnung entsprechender Beträge von monatlich Fr. 634.50 bis zum 31. Juli 2024 (Arbeitsort Oberrieden) und Fr. 987.00 ab dem 1. August 2024 (Arbeitsort Zürich; KG-act. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Berufungsgegnerin behaftet den Berufungsführer auf der fehlenden Bestreitung des Pauschalbetrags von Fr. 500.00 vor erster Instanz und bestreitet die im Be- rufungsverfahren geltend gemachten Kosten (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 13).

Kantonsgericht Schwyz 16 bb) Weil eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen und damit die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit des Berufungsführers nicht zu schützen ist (vgl. hierzu E. 4e unten), sind in seinem Bedarf ab dem 1. August 2024 aufgrund des neuen Arbeitsortes Zürich auch keine höheren Arbeitsweg- kosten zu berücksichtigen als dies für den (bisherigen) Arbeitsort Oberrieden angemessen erscheint. Im Weiteren legt der Berufungsführer seiner Berech- nung offenbar zugrunde, dass er den Arbeitsweg an fünf Tagen in der Woche zurücklegt (27 km x 2 Fahrten x 5 Tage x 47 Wochen : 12 Monate x Fr. 0.60 = Fr. 634.50). Er arbeitet(e) seinen Aussagen nach indes Schicht, die „grundsätzlich schon 11 Stunden dauert, dann ist die Mittagspause dazu“ (Vi- act. 19 Frage 144). In Anbetracht dessen sowie ausgehend von einer 42 Stunden- Woche (Vi-act. 50, Beilage 2) kann davon ausgegangen werden, dass er bei einem 100 %-Pensum den Arbeitsweg nicht, zumindest nicht immer, an fünf Tagen (Hin- und Rückfahrt) zurücklegen muss(te). Damit sind die von der Vor- instanz veranschlagten und vor erster Instanz vom Berufungsführer nicht be- strittenen Kosten von Fr. 500.00 nicht zu beanstanden.

e) Zuletzt richten sich die Vorbringen des Berufungsführers gegen die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. August 2024. Er bean- tragt, dass ab diesem Zeitpunkt aufgrund einer Psychose ein Einkommen von Fr. 4‘200.00 berücksichtigt werde (vgl. KG-act. 1 S. 4 f. Ziff. 5). Die Berufungs- gegnerin bestreitet eine Psychose und damit eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Sie geht davon aus, dass der Beru- fungsführer sein Einkommen absichtlich reduziert habe, um keine Unterhalts- beiträge leisten zu müssen (vgl. KG-act. 6 S. 5 f. Ziff. 14 ff.). aa) Die Vorinstanz erwog, aus den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2024 gehe im Widerspruch zu den Arztzeugnissen in keiner Weise hervor, dass sich die Arbeitstätigkeit des Berufungsführers in irgendeiner Form verändert hätte. Viel- mehr seien darin weiterhin Zulagen aus Wochenend-, Nacht- und Pikett-Bereit-

Kantonsgericht Schwyz 17 schaftsdienst enthalten. Ebenso wenig gehe aus der Änderungsverfügung vom

16. August 2024 eine Begründung für die Reduktion des Pensums auf 50 % hervor. Vor allem aber werfe die Pensumsreduktion auf 50 % mit entsprechen- der Lohneinbusse ab August 2024 Fragen auf, weil der Berufungsführer bei teil- weiser Dienstaussetzung aus Krankheitsgründen einen Anspruch auf un- gekürzte Lohnfortzahlung hätte (mit Verweis auf § 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO; SRZH 177.11] i.V.m. § 43 lit. c des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 [PG; SRZH 177.10]) und die Personalgesetzgebung in diesen Fällen jeweils ein Case Management mit regelmässigem Kontakt zwischen Angestellten, Vorge- setzten und den Personaldiensten vorsehe (mit Verweis auf § 100a VVO ZH). Warum der Berufungsführer diese grosszügige Regelung seines Arbeitgebers nicht in Anspruch genommen habe, begründe er in keiner Weise. Entsprechend liege die Vermutung nahe, dass die Pensumsreduktion nicht (nur) aus den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gründen erfolgt sei. Jedenfalls vermöge er nicht glaubhaft zu machen, dass die eingetretene Halbierung seines Einkom- mens unabwendbar gewesen und ausschliesslich aus gesundheitlichen Grün- den erfolgt sei (angef. Verfügung E. 3.2b/bb). bb) Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen, abgese- hen von Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt ist (vgl. BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Letzteres darf das Gericht dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegat- ten anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdie- nen könnte, als er effektiv verdient. Fehlt die reale Möglichkeit der Einkommens- steigerung, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben (BGer 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1). Die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit muss unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhält- nisse des Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmark- tes daher zumutbar und möglich sein (BGer 5A_381/2011 vom 10. November

Kantonsgericht Schwyz 18 2011 E. 5.2.1; BGer 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; BGE 130 III 537 E. 3.2). Eine “rückwirkende” Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist unter anderem dann angezeigt, wenn ein Unterhalt beanspruchender Ehegatte, der während des Zusammenlebens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, diese nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts aufgegeben oder sich nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügt hat, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorgelegen haben (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1 mit Verweisen). cc) Laut ärztlichem Zeugnis vom 16. Juli 2024 von J.________ betrug die Ar- beitsunfähigkeit des Berufungsführers ab dem 13. Mai 2024 100 %, ab dem

27. Mai 2024 50 %, ab dem 8. Juni 2024 0 % und ab dem 26. Juni 2024 auf „vorerst bis und mit 31. Juli 2024“ 50 %, „im Schichtdienst möglich, danach aus medizinischer Sicht Empfehlung Arbeitspensum längerfristig zu reduzieren“ (Vi- act. 44, Beilage). In einem weiteren Zeugnis vom 23. September 2024 bestätigte die Ärztin, dass sie den Berufungsführer vom 13. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 behandelt habe „wegen V.a. eine Erschöpfungsdepression im Rah- men einer schon länger bestehenden psycho-sozialen Belastungssituation pri- vat und beruflich“ und dass sie eine Empfehlung für eine längerfristige Reduk- tion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen attestiert habe (Vi-act. 50, Beilage 1). Die Vorlage eines beliebigen ärztlichen Attests reicht indes nicht aus, um eine behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Beeinträchtigungen klar ist und die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind. Ein ärztli- ches Zeugnis, das – wie vorliegend – ohne weitere Begründung das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit feststellt, besitzt daher eine geringe oder gar keine Be- weiskraft (Maier, a.a.O., N 835; BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2). Es ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan- delnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen. Berichte von Spezialisten (z.B. psychologi-

Kantonsgericht Schwyz 19 sche Fachpersonen) haben ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemein- praktikern (Maier, a.a.O., N 835 f.). Kommt hinzu, dass sich den eingereichten Zeugnissen nicht entnehmen lässt, wie lange eine Reduktion des Arbeitspen- sums empfohlen oder angezeigt wäre. Im Weiteren legte der Berufungsführer seinen „Krankheitsstatus“ seinen Vorbringen nach deshalb ab, um eine Ver- schlimmerung seiner angeblichen Psychose zu verhindern; gar nicht arbeiten zu können, könnte die Gefahr einer Depression erhöhen (KG-act. 1 S. 5). Eine 50 %-ige Erwerbstätigkeit hätte den Berufungsführer aber nicht daran gehin- dert, für die restlichen 50 % arbeitsunfähig zu sein. Der Anspruch auf vollen Lohn bestünde ab dem dritten Dienstjahr während längstens zwölf Monaten so- wohl bei ganzer als auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (§ 99 Abs. 2 und 3 VVO ZH). Weshalb er freiwillig auf die in der zürcherischen Gesetzgebung ge- regelten Ansprüche bei Krankheit, die der Berufungsführer nicht in Abrede stellt, hätte verzichten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem konnte der Berufungs- führer gemäss den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2024 trotz angeblicher Ar- beitsunfähigkeit bis und mit Juli 2024 in einem Vollzeitpensum unverändert wei- terarbeiten (vgl. Vi-act. 50, Beilage 3 [inkl. Zulagen aus Wochenend-, Nacht- und Pikett-Bereitschaftsdienst]). Ebenso wenig macht der Berufungsführer gel- tend, sich um die ihm möglicherweise zustehenden Sozialversicherungsleistun- gen bemüht zu haben, was er bei einer Pensumsreduktion aus gesundheitli- chen Gründen hätte tun müssen (vgl. Maier, a.a.O., N 822). Belege hinsichtlich angeblich gleichlautender Empfehlungen der weiteren von ihm in der Berufung erwähnten Ärzte (K.________ betreffend SUVA-Untersuchung zur Tauchtaug- lichkeit und L.________ von der Universitätsklinik Balgrist in Zürich betreffend Präventionsuntersuch) oder regelmässiger Kontakte zwischen ihm und dem Personaldienst reicht der Berufungsführer schliesslich nicht ein, womit es dies- bezüglich bei, im Übrigen ohnehin unsubstantiierten, Behauptungen bleibt. Auch unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Sie sind weder von der Mitwirkung bei der Feststel-

Kantonsgericht Schwyz 20 lung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substantiierungslast entbunden (Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 296 ZPO N 2). Aufgrund der Mitwirkungspflicht sind die Parteien ebenso wenig davon befreit, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen, was insbesondere auch für das Berufungsverfahren gilt (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 13). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass im Falle der Beweislosigkeit das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunk- ten entscheidet (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2). Nach all dem Gesagten vermochte der Berufungsführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungsführer über den 31. Juli 2024 hinaus ein (teilweise hypotheti- sches) Einkommen von Fr. 9‘655.35 anrechnete, weil die Erzielung eines sol- chen auch ab dem 1. August 2024 als möglich und (unbestrittenermassen) zu- mutbar anzusehen ist.

5. Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten. Wäre auf die Berufung einzutreten, müsste sie abgewiesen werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 dem unterliegenden Be- rufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat er die Beru- fungsgegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Das Gericht be- misst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Die Berufungsgegnerin reichte keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätig- keit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Er- messen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). Im sum- marischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsver- fahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA; vgl. KG SZ ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der

Kantonsgericht Schwyz 21 Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsgegnerin reichte eine gut sechsseitige Beru- fungsantwort (KG-act. 6) ein. Angesichts des beschränkten Berufungsgegen- stands, der eher geringen Komplexität und des beschränkten Umfangs der Ar- beitsleistung hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungs- verfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 22 beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt und von dem von ihm in der Höhe von Fr. 2‘000.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Restanz (Fr. 1‘000.00) wird dem Berufungsführer zurückerstattet.

3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert über- steigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 29. September 2025 amu